AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingun­gen (AGB) gelten im kaufmännischen Geschäftsverkehr mit allen unseren Abnehmern. Soweit nicht zwischen uns und unseren Abnehmern ausdrücklich etwas an­deres vereinbart wurde, findet im übrigen das Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetz­buchs (BGB) Anwendung. Im nicht kaufmännischen Geschäftsverkehr gelten diese AGB nach Maßga­be der Ziffer 7.

1. Anwendung

a) Unsere AGB sind auch dann wirksam, wenn wir uns - im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung - bei späteren Verträgen nicht aus­drück­lich auf sie bezie­hen. Entgegenstehende, oder von unseren AGB abwei­chende Bedingungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir ihnen in jedem Einzelfall aus­drücklich zu­gestimmt haben.
b) Unsere Angebote sind freibleibend; Aufträge und sonstige Vereinba­rungen werden von uns nur durch schriftliche Bestätigung bzw. mit Be­ginn der Über­gabe der Ware verbindlich.
c) Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzei­tigkeit der vom Kunden zu beschaffenden oder zur erstellenden Ausführungsunterlagen ist dieser ver­ant­wortlich. Halten wir auf Veranlassung des Kun­den Poduktionska­pazitäten vor und kommt es nicht oder zur verspäteten Ausführung, so haf­tet der Kun­de auch für den daraus entstandenen Schaden.

2. Lieferung

a) Erfüllungsort für die Lieferung ist das Betonwerk, Auslieferungslager oder das in unserem Auftrag tä­tige Unternehmen, es sei denn, es ist et­was anderes ver­einbart. Jede Lieferung erfolgt auf Rechnung und Ge­fahr des Kunden. Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart ver­einbart ist. q Wir behalten uns vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nicht etwas anderes vereinbart ist. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der be­stellten Wa­re vertragsgemäß abzunehmen. Ist Lieferung an der Baustelle vereinbart, so werden befahrbare Anfuhr­wege und unverzügliche Entla­dung durch Abnehmer vorausge­setzt; an­dernfalls haftet er für entstandene Schäden und zusätzliche Aufwendun­gen.
b) Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Be­reitstellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. Un­sere Liefer­pflicht ruht, solange uns Ausführungsunterla­gen so­wie alle für die Ausführung des Auftrages notwendi­gen oder zweckmäßi­gen Unterla­gen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sind, oder der Besteller uns gegenüber mit einer an­deren fälligen Verbindlich­keit in Verzug ist.
c) Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen und behördliche Verfü­gungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vor­lieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Ge­walt und andere von uns oder einem für uns arbeiten­den Betrieb nicht zu vertretende Umstän­de befreien uns für die Dauer und soweit sie unsere Lieferfä­hig­keit be­ein­trächtigen von unserer Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen sind wir ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne daß Ersatz des etwaigen Schadens verlangt werden kann, wenn uns die Lei­stung unmög­lich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung außerge­wöhnliche (20 % und mehr) Erhöhungen von Rohstoff- und Energie­kosten eintreten. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fäl­ligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Um­stände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käu­fers begründen (z.B. Scheck- oder Wechselprotest, Schließung der Ge­schäfts­räume, Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rech­nungen), sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum schadenersatzfreihen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
d) Der Abnehmer hat unverzüglich zu untersuchen, bzw. zu prüfen, ob die Wa­re einwandfrei und vollständig zur Verfügung gestellt ist und etwaige sichtbare Mängel sofort zu rügen. Sofern die bereitgestellte Ware bis zum vereinbarten Liefertermin oder in­nerhalb der Lieferfrist nicht abgenommen ist, gilt sie mit Ablauf des fünften Werktages nach dem Liefertermin bzw. nach Ablauf der Frist als genehmigt bzw. abgenommen
e) Vertragsstrafen sind uns gegenüber nur wirksam, wenn sie für jeden Ein­zelfall in einer besonderen Vereinbarung festgelegt wurden, die wir schriftlich anerkannt haben.
f) Von uns in Verkehr gebrachte Verpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen in unseren Betriebsstätten zurückgenom­men, sofern sie restentleert und nicht verschmutzt sind und vom Abneh­mer bzw. auf dessen Kosten sortiert angeliefert werden.

3. Gewährleistung

Unsere Erzeugnisse sind Güteüberwacht.
a) Muster oder Proben gelten als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfü­gige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen. Ferti­gungs- und materialbedingte Abweichungen oder Veränderungen wie z.B. Kalkausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Haarrisse oder Poren stellen ebensowenig einen Mangel dar wie Abweichungen, Veränderun­gen oder Toleranzen im Rahmen der DIN-Normen.
b) Erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen sind un­verzüglich schriftlich geltend zu machen. Rüge und Geltendmachung be­haupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbin­dung oder Vermischung zu erfolgen. Verdeckte Mängel, sind uns unver­züglich nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährlei­stungsfrist zu melden und schriftlich geltend zu machen
c) In jedem Fall ist uns Gelegenheit zu geben, den Schaden selbst und/oder durch uns von uns beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen; diese Rechte stehen uns zu, soweit nicht der Kunde uns darlegt, das wegen Ge­fahr im Verzuge Sofortmaßnahmen ergriffen werden mußten. Die Über­nahmen von Kosten für fremdbeauftragte Gutachter bedarf einer schrift­lichen Vereinbarung im Einzelfall.
d) Zur Beseitigung mit Recht gerügter Mängel der von uns gelieferten Betonerzeugnisse können wir nach unserer Wahl entweder nachbessern oder Ersatz liefern. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden. Dieses Wahlrecht müssen wir unverzüglich, spätestens eine Woche nach Klärung des Sachverhaltes, durch Erklärung gegenüber dem Kunden ausüben. Alle weiteren Ansprüche des Kunden , auch solche auf Schadenersatz, werden, soweit nicht zwingende Vorschriften (z.B. Produkthaftungsge­setz) entgegenstehen, ausdrücklich ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder arglistigen Verschweigens von Mängeln beruhen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Bereitstellung der Ware im Werk bzw. Auslieferungslager. Gewährleistungsansprüche verjähren nach sechs Monaten.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

a) Die Preis verstehen sich ab Betonwerk bzw. Auslieferungslager, und zwar ausschließlich Fracht, Verpackung und Mehrwertsteuer, soweit nichts besonderes vereinbart ist. Unsere Rechnungen sind ohne Abzug am Sitz unseres Unternehmens zahlbar; Skonti und sonstige Nachlässe bedürfen einer besonderen Ver­einbarung.
b) Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Die Annahme von Schecks können wir ablehnen, wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt immer nur erfüllungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kun­den und sind sofort in bar zu zahlen. Eine Verpflichtung zu rechtzeitiger Vorlage, Protest usw. besteht für uns nicht. Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Kunde mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegen­über uns in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen ein­stellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Kon­kursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eine solchen Verfahrens man­gels Masse abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begrün­dete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen. Im Falle des Zahlungsverzuges können wir - unbeschadet weiterer An­sprüche - die banküblichen Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweili­gen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnen. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir - nach unser Wahl - berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicher­heitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Nichterfül­lung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde zu Recht die Lieferung beanstandet hat. Außerdem können wir entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern.
c) Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld uns überlassen. Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen irgendwel­cher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben sind, mit seinen Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern. Mit etwaigen Gegenforderungen kann er nur aufrechnen, wenn sie unbestrit­ten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Sicherungsrechte

a) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis unsere sämtlichen Forderungen - ohne Rücksicht auf ihren Rechts­grund und ihre Entstehungszeit - aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden beglichen sind, bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist, bei Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlö­sung. Der Kunde darf die von uns gelieferten Materialien im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten und/oder weiterveräußern. Die Ermächti­gung zur Weiterveräußerung entfällt dann, wenn der Kunde mit seinen Abnehmern ein Abtetungsverbot vereinbart hat. Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltware pfleglich zu behandeln. Bei Verletzung sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.
b) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns. Uns steht das Eigentum oder Miteigentum, §§ 947, 950 BGB, an der hierdurch entstehenden neuen Sache zu. Bei Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware, mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen im Zeit­punkt der Verbindung oder Vermischung, § 948 BGB. Die durch Verarbeitung oder Verbindung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Kunde tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbe­haltsware gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Ne­benrechten an uns ab, und zwar bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Ware.
c) Auf unseren Wunsch hat der Kunde, sobald er in Verzug ist, die Abtre­tung seinen Schuldnern bekanntzugeben und uns die erforderlichen An­gaben zu machen und Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der Eigentumsvorbehaltsware oder der uns gegebe­nen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet.
d) Wird die gelieferte Ware oder werden die daraus hergestellten Sachen in das Grundstück eines Dritten eingebaut, derart, daß sie wesentliche Be­standteile des Grundstückes werden, so gehen die anstelle dieser Sachen tretenden Forderungen des Kunden gegen seine Abnehmer in Höhe des Einkaufswertes unserer verbauten Ware zur Sicherung unserer Forde­rungen auf uns über, ohne daß es noch einer besonderen Abtre­tungser­klärung bedarf. Der Übergang dieser Forderung ist für den Zeit­punkt ih­rer Entstehung vereinbart. e) Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sichershalber übereignen und hat uns Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzüglich anzuzeigen.

6. Beratung

a) Technische Beratungen sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfol­gen. Sie entheben den Kunden nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgerechten Verarbeitung unserer Produkte.
b) Von uns gelieferte Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge bleiben unser Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die wir zur Verfügung gestellt haben, Dritten - auch auszugsweise - nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.

7. Geltung im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr

Für Rechtsgeschäfte, die weder den Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmannes noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen betreffen, gelten diese AGB mit folgender Maßgabe:
a) Ziffer 1.a, erster Abs. gilt nicht.
b) Ziffer 3.b,erster Abs. gilt nur bei offensichtlich erkennbaren Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen. Ziffer 3.d, gilt nicht, soweit dort Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Rücktrittsrecht ausgeschlossen sind.
c) Ziffer 4.b, letzter Abs. Satz 1 gilt nur insoweit, als vor Schadensersatz we­gen Nichterfüllung und Rücktritt eine angemessene Frist gesetzt wird. Ziffer 4.c, Satz 3 ("Der Kunde ist nicht ... berechtigt ... zu verweigern") gilt nicht.
d) Ziffer 8.a, gilt nur, soweit nach § 38 ZPO zulässig.

8. Schlußbestimmungen

a) Gerichtsstand - auch für Wechsel, Scheck - und Urkundenprozesse - ist das Amtsgericht Luth. Wittenberg.
b) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.
c) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein oder werden, soll die Geltung der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden.